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Sterbegeld, das eine Pensionskasse an Erben zahlt

Besteuerung eines einmaligen Sterbegeldes aus einer betrieblichen Altersversorgung

Beachten Sie: Dem Einwand der Eheleute, dass keine eigenen Einkünfte, sondern Einkünfte des Sohnes vorlägen, widersprach das Finanzgericht

Ein Sterbegeld, das eine Pensionskasse an Erben zahlt, die nicht zugleich Hinterbliebene im Sinne der Altersvorsorgeversicherung sind, unterliegt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf der Einkommensteuer. Da diese Rechtsfrage aber bisher nicht höchstrichterlich entschieden ist, wurde die Revision zugelassen, die inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

 

Sachverhalt: Eheleute hatten nach dem Tod ihres Sohnes von einer Pensionskasse ein Sterbegeld erhalten. Der Auszahlung lag ein Versicherungsvertrag zugrunde, der von einem ehemaligen Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen worden war. Nach dem Arbeitgeberwechsel hatte der Sohn die Versicherung übernommen.

Bezugsberechtigt waren laut Versicherungsschein im Überlebensfall der Sohn und im Todesfall die Hinterbliebenen (Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährtin, Kinder). Da der Sohn keine „Hinterbliebenen“ hinterließ, zahlte die Pensionskasse die Leistung – begrenzt auf ein Sterbegeld von 8.000 EUR – an die Eltern aus. Das Finanzamt besteuerte die Auszahlung als sonstige Einkünfte der Eheleute – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht befand.

Nach § 22 Nr. 5 Einkommensteuergesetz gehören zu den sonstigen Einkünften „Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.“ Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf ist auch das Sterbegeld eine Leistung aus der Versicherung. Dem steht eine betragsmäßige Begrenzung des Sterbegeldes nicht entgegen.

 

Beachten Sie: Dem Einwand der Eheleute, dass keine eigenen Einkünfte, sondern Einkünfte des Sohnes vorlägen, widersprach das Finanzgericht. Denn die Besteuerung knüpft an den Zufluss des Geldes an – und dem Sohn war keine Versicherungszahlung zugeflossen.

 

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 6.12.2018, Az. 15 K 2439/18 E, Rev. BFH Az. X R 38/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207999

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