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REGEL 5: Ordnungsgemäße Buchführung im digitalen Zeitalter!

Ehlers und Schaefer berät

Von sieben goldenen Regeln der elektronischen Archivierung, heute Regel Nr. 5: Elektronische Dokumente sollten grundsätzlich in dem Format abgespeichert werden, in dem sie empfangen werden.

Von sieben goldenen Regeln der elektronischen Archivierung, heute Regel Nr. 5.

 

Regel Nr. 5: Der Grundsatz der Formattreue muss eingehalten werden.

Elektronische Dokumente sollten grundsätzlich in dem Format abgespeichert werden, in dem sie empfangen werden. Die Archivierung eines elektronischen Dokuments durch Ausdruck in Papierform ist unzulässig. Papierdokumente können hingegen beim „ersetzenden Scannen“ durch elektronische Dokumente ersetzt werden (siehe Punkt 4).

 

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