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REGEL 4: Ordnungsgemäße Buchführung im digitalen Zeitalter!

Ehlers und Schaefer berät

Von sieben goldenen Regeln der elektronischen Archivierung, heute Regel Nr. 4: Insbesondere für die steuerliche Außenprüfung ist eine schnelle Lesbarmachung und Auswertbarkeit der elek-tronischen Dokumente erforderlich.

Von sieben goldenen Regeln der elektronischen Archivierung, heute Regel Nr. 4.

 

Regel Nr. 4: Die Auswertbarkeit der Daten ist sicherzustellen.

Insbesondere für die steuerliche Außenprüfung ist eine schnelle Lesbarmachung und Auswertbarkeit der elektronischen Dokumente erforderlich. Die Archivierungssysteme müssen dies gewährleisten können. Eine Datenverdichtung zum Zweck der Speicherung ist zulässig, allerdings darf sie nicht zu einem Datenverlust führen. Die verdichteten Daten müssen außerdem ohne großen Aufwand wieder lesbar gemacht werden können.

 

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