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REGEL 3: Ordnungsgemäße Buchführung im digitalen Zeitalter!

Ehlers und Schaefer berät

Von sieben goldenen Regeln der elektronischen Archivierung, heute Regel Nr. 3: Nachträgliche Änderungen an den elektronischen Dokumenten, auch unbeabsichtigte

Von sieben goldenen Regeln der elektronischen Archivierung, heute Regel Nr. 3:

 

Die Unveränderbarkeit der Daten muss gewährleistet werden.

Nachträgliche Änderungen an den elektronischen Dokumenten, auch unbeabsichtigte, müssen ausgeschlossen werden bzw. es muss eine Nachvollziehbarkeit durch eine lückenlose Änderungshistorie gewährleistet sein. Auch organisatorisch muss durch ein entsprechendes Datensicherheitskonzept gewährleistet sein, dass nur befugte Personen Zugriff auf die Daten haben.

 

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