Die Dokumentation der Arbeitszeit nach § 17 Abs. 1 S. 1 des Mindestlohngesetzes ist nicht formgebunden und muss daher nicht digital erfolgen (was in der Praxis in vielen Fällen auch nicht umsetzbar wäre). So lautet die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der FDP-Fraktion.
Hintergrund:
Die Aufzeichnungspflichten gelten für die in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige (z. B. für das Bau-, Gaststätten- und Speditionsgewerbe) sowie für geringfügig Beschäftigte. Ausnahmen gelten z. B. für mitarbeitende Familienangehörige (Ehegatten, Kinder). Gerade bei einer unangekündigten Prüfung durch den Zoll sind handschriftliche (und damit regelmäßig sofort verfügbare Aufzeichnungen) praktikabler als digitale Aufzeichnungen.