Eigentlich müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Weil die Sicherheitseinrichtungen aber nicht (flächendeckend) am Markt verfügbar sind, beanstandet es das Bundesfinanzministerium nicht, wenn die Aufzeichnungssysteme bis zum 30.9.2020 noch nicht über eine TSE verfügen.
Bis zur Implementierung der TSE, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, ist die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) nicht anzuwenden.
Zudem wird von der Meldung der Kassen und Aufzeichnungsgeräte an die Finanzverwaltung (vgl. § 146a Abs. 4 der Abgabenordnung) bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abgesehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt bekannt gegeben.
Quelle: BMF-Schreiben vom 6.11.2019, Az. IV A 4 -S 0319/19/10002 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 212154
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