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Stückzinsen sind nach Einführung der Abgeltungsteuer steuerpflichtig.

Stückzinsen sind nach Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 sind steuerpflichtig

Stückzinsen sind nach Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 als Teil des Gewinns aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung steuerpflichtig

Stückzinsen sind nach Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 als Teil des Gewinns aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn die Kapitalforderung vor 2009 erworben wurde. Damit hat der Bundesfinanzhof eine lang diskutierte Streitfrage geklärt.

Hintergrund: Stückzinsen sind das vom Erwerber an den Veräußerer der Kapitalforderung gezahlte Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums. Nach Einführung der Abgeltungsteuer war strittig, ob Stückzinsen in bestimmten Fällen steuerfrei vereinnahmt werden können. Denn sofern festverzinsliche Wertpapiere vor dem 1.1.2009 angeschafft und außerhalb der Spekulationsfrist veräußert wurden, ergab sich bei der Besteuerung von Stückzinsen eine gesetzliche Regelungslücke.

Dementsprechend wurde zumindest teilweise die Meinung vertreten, dass Stückzinsen in diesen Fällen nicht der Besteuerung unterliegen. Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, ob die durch das Jahressteuergesetz 2010 vorgenommene Ergänzung – Stückzinsen sind in jedem Fall steuerpflichtig – nur klarstellenden Charakter hat oder ob es sich vielmehr um einen (unzulässigen) rückwirkenden Tatbestand handelt.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof ordnet Stückzinsen, die nach dem 31.12.2008 zufließen, als Teil des Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalforderung ein. Die Ergänzung durch das Jahressteuergesetz 2010 führt nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen unechten Rückwirkung. Die Regelung hat nur deklaratorische Bedeutung, da Stückzinsen unabhängig davon, wann die veräußerte Kapitalforderung erworben wurde, stets der Besteuerung unterlagen.

Quelle: BFH-Urteil vom 7.5.2019, Az. VIII R 22/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211129; BFH-Urteil vom 7.5.2019, Az. VIII R 31/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211132; BFH, PM Nr. 57 vom 12.9.2019


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