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7 % UMSATZSTEUER FÜR RESTAURANT- UND VERPFLEGUNGSDIENSTLEISTUNGEN

Verlängert bis Ende 2022 durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz

Verlängert bis Ende 2022 durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz

| Die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Für nach dem 30.6.2020 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Getränke sind ausgenommen) erfolgte eine (befristete) Reduzierung auf den ermäßigten Steuersatz (7 %). Diese wurde durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2021, S. 330) bis Ende 2022 verlängert. |

 

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