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NEUE UND ALTE GRUNDSTEUER IM ÜBERBLICK TEIL 1

Die Reform der Grundsteuer betrifft jeden Bürger.

Die Reform der Grundsteuer betrifft jeden Bürger [TEIL 1]

| Die Reform der Grundsteuer betrifft jeden Bürger – egal ob es sich um Eigentümer oder Mieter handelt. Und Fakt ist auch, dass die Neubewertung der über 35 Millionen Grundstücke zu einer echten Herkulesaufgabe werden wird. Grund genug, das alte und neue Prozedere bei der Berechnung der Grundsteuer
vorzustellen. |

1. Derzeitige Berechnung

Nach der aktuellen Rechtslage sind Einheitswerte neben den Steuermesszahlen und den von den Gemeinden
festgelegten Hebesätzen Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer.

Dabei ist folgende Formel relevant:

Berechnungsformel

Einheitswert x Grundsteuermesszahl x Grundsteuerhebesatz

1.1 Einheitswert

Maßgebend für die Feststellung der Einheitswerte sind in den „alten“ Bundesländern und West-Berlin die
Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964. In den „neuen“ Bundesländern gilt sogar
der 1.1.1935. Die Einheitswerte werden von den Finanzämtern festgesetzt.

Beachten Sie | Die Vorgabe, alle sechs Jahre eine erneute Hauptfeststellung durchzuführen, wurde nicht bzw. nie umgesetzt.

Einheitswerte werden unter gewissen Voraussetzungen neu festgestellt. Zu unterscheiden sind insbesondere:

· Wertfortschreibung

· Artfortschreibung (Beispiel: aus einem Einfamilienhaus entsteht durch Umbau ein Zweifamilienhaus)

· Zurechnungsfortschreibung (Beispiel: Eigentümerwechsel)

· Nachfeststellung


1.2 Grundsteuermesszahl


Wird der Einheitswert mit der Steuermesszahl multipliziert, erhält man den Grundsteuermessbetrag. Die
Steuermesszahlen sind Tausendsätze. Sie hängen u.a. davon ab, ob es sich um ein Ein- oder ein Zweifamilienhaus handelt.


1.3 Grundsteuerhebesatz


Auf den Grundsteuermessbetrag wird dann der von der Gemeinde festgelegte Grundsteuerhebesatz angewandt.

Es werden zwei Arten unterschieden:

· Grundsteuer A (agrarisch – für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) sowie

· Grundsteuer B (baulich – für bebaute oder bebaubare Grundstücke).


Berechnungsbeispiel

Der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert für ein Einfamilienhaus beträgt 30.000 EUR. In der Variante 1
befindet sich die Immobilie in Selm (Hebesatz = 825 %). In der Variante 2 in Mettmann (Hebesatz = 480 %).

Die Grundsteuermesszahl beträgt 2,6 Promille, sodass sich ein Grundsteuermessbetrag von 78 EUR ergibt.

In der Variante 1 (Selm) müssen Eigentümer somit Grundsteuer in Höhe von 643,50 EUR im Jahr bezahlen.

In der Variante 2 (Mettmann) sind es hingegen nur 374,40 EUR.

Merke | Das Beispiel zeigt, dass der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde enorme Auswirkungen auf die Höhe der Grundsteuer hat.

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