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NEUE UND ALTE GRUNDSTEUER IM ÜBERBLICK TEIL 10

Die neue Grundsteuer C

Die neue Grundsteuer C (TEIL 10)

10. Die neue Grundsteuer C

Nach § 25 Abs. 5 GrStG können Gemeinden aus städtebaulichen Gründen für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz festlegen, wenn auf diesen keine Bebauung erfolgt (Grundsteuer C). Betroffen sind unbebaute Grundstücke, die der Grundsteuerpflicht unterliegen und innerhalb oder außerhalb eines Plangebiets trotz Baureife nicht baulich genutzt werden. Dabei sollen Hinderungsgründe zivilrechtlicher Art, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, bei der Beurteilung der Baureife außer Betracht bleiben.

Beachten Sie | Die Gemeinde soll nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob eine besondere Nachfrage nach Bauland besteht und welche steuerliche Belastung den Grundstückseigentümern auferlegt werden soll.

Fazit | Das Gesamtaufkommen der Grundsteuer soll
sich nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht
verändern. Fest steht aber, dass einige Bürger mehr
und andere weniger zahlen müssen. Verlierer und
Gewinner stehen aber noch nicht fest. Denn dies hängt
zum einen davon ab, ob das jeweilige Bundesland von der Öffnungsklausel Gebrauch machen wird. Zudem
bleibt abzuwarten, ob bzw. welche Kommunen ihre
Hebesätze anpassen werden.

 

Rechtsstand: 9.10.2020

Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden.
Die Komplexität und der ständige Wandel der
Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung
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Beratung.




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