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Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind in vollem Umfang abzugsfähig,

wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt.

wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat jüngst dazu Stellung bezogen, wie Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zu berücksichtigen sind, das sich im Eigentum eines bzw. beider Ehegatten befindet. Auch zu der Nutzung in angemieteten Räumlichkeiten hat sich das Ministerium geäußert.


Grundsätzliches


Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind in vollem Umfang abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt.


Sofern für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Aufwendungen zumindest bis zu 1.250 EUR steuermindernd abgesetzt werden; anderenfalls scheidet ein Kostenabzug aus.


Grundstücks- oder nutzungsorientierte Aufwendungen


Die Beurteilung, inwieweit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob sich das Arbeitszimmer in eigenen oder angemieteten Räumlichkeiten befindet.


Allerdings ist bei der Art der Kosten zu unterscheiden – und zwar zwischen grundstücks- und nutzungsorientierten Aufwendungen:


• Nutzungsorientierte Aufwendungen sind u. a. Energie-, Wasser- und Reinigungskosten. Diese Kosten sind in voller Höhe (unter Berücksichtigung der unter „Grundsätzliches“ gemachten Ausführungen) zu berücksichtigen.


• Grundstücksorientierte Aufwendungen sind u. a. Miete bzw. Abschreibungen, Schuldzinsen, Versicherungsprämien und Grundsteuern.


Bei dem größeren Kostenblock der grundstücksorientierten Aufwendungen sind die steuerlichen Regelungen zum Drittaufwand zu beachten. Danach kann ein steuermindernder Abzug nach dem Kostentragungsprinzip ausscheiden, wenn der Steuerpflichtige die durch die Einkunftserzielung veranlassten Aufwendungen nicht unmittelbar selbst trägt.


Grundstücksorientierte Aufwendungen


Die Aufwendungen sind abziehbar, wenn sie vom Konto des Ehegatten bezahlt werden, der das Arbeitszimmer nutzt – und zwar unabhängig davon, wer Mieter oder Eigentümer der Räumlichkeiten ist, in denen sich das Arbeitszimmer befindet.


Beachten Sie: Demgegenüber ist ein Kostenabzug nicht zulässig, wenn die Aufwendungen vom Konto des anderen Ehegatten bezahlt werden.


Bei einer Bezahlung vom Gemeinschaftskonto ist wie folgt zu unterscheiden:


Mieter/Eigentümer Abzugsfähigkeit der Aufwendungen

1. nutzender Ehegatte - Aufwendungen sind abziehbar
2. anderer Ehegatte - Aufwendungen sind nicht abziehbar
3. beide Ehegatten - Aufwendungen sind (begrenzt)* abziehbar


* Grundsätzlich sind in diesen Fällen 100 % der Aufwendungen abziehbar. Es sind aber Begrenzungen zu beachten:


• Eigentum: hier ist der Abzug auf den Miteigentumsanteil an den Räumlichkeiten begrenzt,


• Anmietung: hier sind maximal 50 % der gemeinsam getragenen Aufwendungen abziehbar, wenn der Nutzungsumfang des häuslichen Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten Wohnfläche beträgt.


Quelle: FinMin Schleswig-Holstein, Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2020/1 vom 8.1.2020, Az. VI 308 - S 2145 - 116; BFH-Urteil vom 6.12.2017, Az. VI R 41/15


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