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Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude,

die älter als 10 sind, werden ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert.

für energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude.

Energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude, das bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist, werden ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert (§ 35c Einkommensteuergesetz). Durch eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die amtlichen Muster (inklusive Erläuterungen) hat das Bundesfinanzministerium nun veröffentlicht.


Hintergrund: Begünstigte Maßnahmen sind u. a. die Wärmedämmung von Wänden und die Erneuerung der Heizungsanlage.


Die Mindestanforderungen wurden in der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) geregelt. Hier wurde auch der Begriff des Fachunternehmens klargestellt.


Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt; je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag 40.000 EUR.


Die Bescheinigungen: Das Bundesfinanzministerium hat zwei Muster veröffentlicht:

• Musterbescheinigung des ausführenden Fachunternehmens
• Musterbescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV (u. a. Energieberater)


Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt für den bzw. die Eigentümer des Wohngebäudes/der Wohnung. Vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge der in den Mustern enthaltenen Angaben darf nicht abgewichen werden. Eine individuelle Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens und des Bauherrn sowie eine Ergänzung um ein zusätzliches Adressfeld sind zulässig.


Quelle: BMF-Schreiben vom 31.3.2020, Az. IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215064

 

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