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Die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang,

ist für eine steuerbegünstigte Praxisveräußerung unschädlich.

ist für eine steuerbegünstigte Praxisveräußerung unschädlich.

Die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang ist für eine steuerbegünstigte Praxisveräußerung unschädlich, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachten. Bisher bewertete die Finanzverwaltung die Hinzugewinnung neuer Mandate/Patienten – auch ohne Überschreiten der 10 %-Grenze – in jedem Fall als schädlich. Erfreulich, dass sich die Verwaltung nun der anderslautenden Meinung des Bundesfinanzhofs (11.2.2020, Az. VIII B 131/19) gebeugt hat, wonach eine geringfügige Tätigkeit auch die Betreuung neuer Mandate umfassen kann (FinMin Sachsen-Anhalt 14.5.2020, Az. 45-S 2242-85).


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