Durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz ist für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden. Und das wirkt sich auch auf die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) aus. Das Bundesfinanzministerium hat nun eine Unterteilung in zwei Halbjahre vorgenommen.
Hintergrund: Die Pauschbeträge bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung vieler Einzelentnahmen.
Zu- oder Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse sind unzulässig. Wurde der Betrieb jedoch wegen einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
Quelle: BMF-Schreiben vom 27.8.2020, Az. IV A 4 - S 1547/19/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217812
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