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Die Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung soll ab 1.1.2021 um 0,2 % auf 4,4 % steigen,

dies hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitgeteilt.

dies hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitgeteilt.

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung soll ab 1.1.2021 um 0,2 % auf 4,4 % steigen. Dies hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitgeteilt. Durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Form eines Entlastungszuschusses wurde ein Anstieg auf 4,7 % verhindert.


Weiterführende Informationen


Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.


Grundsätzlich gilt: Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besonderen Branchenkenntnisse oder ihr spezielles Know-how den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.


Beachten Sie: Zahlungen, die an eine juristische Person (z. B. GmbH), GmbH & Co. KG, KG oder OHG erfolgen, sind nicht abgabepflichtig.


Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Hälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert.


Quelle: BMAS, „Künstlersozialabgabe steigt im kommenden Jahr leicht auf 4,4 %“, Mitteilung vom 20.10.2020


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