Bild für die ausgeklappte Sidebar
04791 9602-0

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt die Zahlung

auf das Konto des Leistungserbringers voraus.

dies ist nach Ansicht des Finanzgerichts Thüringen nicht der Fall.

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt u. a. die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraus. Und dies ist nach Ansicht des Finanzgerichts Thüringen nicht der Fall, wenn die von einer GmbH an den Gesellschafter erbrachte Leistung durch die Buchung gegen das Gesellschafterverrechnungskonto bei der GmbH beglichen wird.

Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist es erforderlich, dass die Zahlung mit Einbindung eines Kreditinstituts und entsprechender bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs abgewickelt wird.


Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil der Bundesfinanzhof bisher nur Fälle entschieden hat, in denen die Aufwendungen bar bezahlt wurden.


Quelle: FG Thüringen, Urteil vom 22.10.2019, Az. 3 K 452/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214530

 

Sie haben Fragen? Wir freuen uns über Ihre Nachricht. Wir beraten Sie gern!

Informationen aus dem aktuellen TAX_Letter


Sonderausgaben und Monatsrundschreiben
Karriere

Mit 20 zu jung, mit 30 zu familiär, mit 40 zu teuer, mit 50 zu alt – nicht bei uns!