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Der Bundesfinanzhof stellt klar, umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung sind auf Unternehmer beschränkt,

die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind.

wenn eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung auf solche Unternehmer beschränkt ist, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind.


Hintergrund: Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 22.000 EUR betragen hat. Bei Anwendung dieses Wahlrechts entfällt jedoch auch der Vorsteuerabzug.


Die Ansässigkeit setzt eine dauernde Präsenz im Aufnahmemitgliedstaat voraus. Diese Präsenz muss nach außen erkennbar sein, etwa durch Geschäftsräume und Personal.


Die Vermietung einer Wohnung ist (jedenfalls für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung) weder als ansässigkeits- noch als niederlassungsbegründend anzusehen.


Quelle: BFH-Urteil vom 12.12.2019, Az. V R 3/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215657


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