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Doppelte Haushaltsführung: Beteiligung an den laufenden Kosten am Haupthausstand?

Nur bei einer doppelten Haushaltsführung.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat kürzlich zu den gesetzlichen Anforderungen der  „finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung“ bei einer doppelten Haushaltsführung Stellung genommen.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat kürzlich zu den gesetzlichen Anforderungen der „finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung“ bei einer doppelten Haushaltsführung Stellung genommen.

Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 setzt ein eigener Hausstand


• das Innehaben einer Wohnung (aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter bzw. aus gemeinsamen oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner) sowie

• eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.


Die Entscheidung in Kürze: Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist eine Beteiligung an den laufenden Miet-, Neben- und Lebensführungskosten nicht erforderlich. Auch rückwirkende Zahlungen, einmalige oder außergewöhnliche finanzielle Beiträge sind nach Auffassung des Finanzgerichts ausreichend, soweit sie insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % der haushaltsbezogenen Lebensführungskosten des Haupthausstands übersteigen.


Praxistipp: Man darf gespannt sein, wie der Bundesfinanzhof die Tatbestandsmerkmale in der Revision auslegen wird. Bis dahin ist es ratsam, sich monatlich mit einem nicht unwesentlichen Betrag (oberhalb von 10 %) an den Gesamtkosten des Haupthausstands zu beteiligen.


Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 18.9.2019, Az. 9 K 209/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213702; Rev. BFH Az. VI R 39/19; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/14/10002

 

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