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Weitere Gesetzesaspekte: Kindergeldberechtigte Eltern erhalten einen Kindergeldbonus,

Einfuhrumsatzsteuer wurde auf den 26. eines Monats gelegt, Alleinerziehende Steuerpflichtige erhalten einen Entlastungsbetrag

Einfuhrumsatzsteuer wurde auf den 26. eines Monats gelegt, Alleinerziehende Steuerpflichtige erhalten einen Entlastungsbetrag

Weitere Gesetzesaspekte


Haben Eltern für mindestens einen Monat in 2020 Anspruch auf Kindergeld, erhalten sie einen einmaligen Bonus von 300 EUR.


Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wurde auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben (Liquiditätseffekt).


Alleinerziehende Steuerpflichtige, die im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind leben, erhalten einen Entlastungsbetrag, der von 1.908 EUR auf 4.008 EUR erhöht wurde (gilt für 2020 und 2021).


Der steuerliche Verlustrücktrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 von 1 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR bzw. von 2 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Zudem wurde ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen. Dabei handelt es sich um den neuen § 110 Einkommensteuergesetz (EStG) „Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019“ sowie § 111 EStG „Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020“.


Beachten Sie: Nach § 110 EStG beträgt der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, der der Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 zugrunde gelegt wurde. Der nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.4.2020 pauschalierte Verlustrücktrag von 15 % wurde aufgehoben.


...Fortsetzung folgt morgen.


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