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Corona-Pandemie: Ein Überblick über Hilfspakete und Sofortmaßnahmen

Betreuung wegen Schul- oder Kitaschließung Teil 5

Betreuung wegen Schul- oder Kitaschließung Teil 5

Betreuung wegen Schul- oder Kitaschließung:


Durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (BGBl I 2020, S. 587) wurde § 56 Infektionsschutzgesetz um einen Abs. 1a bzw. eine neue Entschädigungsregelung ergänzt. Dadurch wird der Verdienstausfall von solchen Eltern ausgeglichen, die ihre Kinder – wegen einer auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes behördlich angeordneten Schließung von Schulen und Kindertagesstätten – selbst betreuen müssen.


Durch § 56 Abs. 2 S. 4 Infektionsschutzgesetz wurde bestimmt, dass die Entschädigung in Höhe von 67 % des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen gewährt wird; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 EUR gezahlt.


Voraussetzung: Es mangelt an zumutbaren und möglichen Betreuungsalternativen. Anspruch auf Entschädigung gibt es, wenn Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind.


Miete und Verbraucherdarlehen:


Durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (BGBl I 2020, S. 569) wurde Folgendes geregelt: Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1.4. bis 30.6.2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht.


Bei vor dem 15.3.2020 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1.4. und dem 30.6.2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden.


Voraussetzung: Der Verbraucher hat wegen der Corona-Pandemie Einnahmeausfälle, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung unzumutbar ist.

 

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