Auch in dieser Woche stehen wieder Maßnahmen im Mittelpunkt, mit denen soziale und wirtschaftliche Härten infolge der Corona-Pandemie „abgefedert“ werden sollen (Teil 2).
7 % Umsatzsteuer für die Gastronomie:
Bei der Umsatzsteuer, die Gastronomen an das Finanzamt abführen müssen, wird derzeit (vereinfacht) wie folgt unterschieden: Essen zum Mitnehmen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Speisen, die vor Ort verzehrt werden, werden mit 19 % besteuert.
Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung („Corona-Steuerhilfegesetz“) soll nun für die Zeit ab dem 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 generell der ermäßigte Steuersatz von 7 % erhoben werden.
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