Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung führt nicht mehr zu Kapitalerträgen

IMMOBILIENVERKAUF

Vereinbaren die Parteien bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen ausdrücklich eine unverzinsliche Kaufpreisstundung und sollen sämtliche Raten ausschließlich auf den Kaufpreis angerechnet werden, erzielt der Veräußerer nun doch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG). Damit hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Ansicht verworfen, wonach die einzelnen Raten nach § 12 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) typisierend in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen sind.

Sachverhalt

Eheleute veräußerten ein seit mehr als zehn Jahren gehaltenes Grundstück zum Verkehrswert an ihre Tochter. Da diese keine Bankfinanzierung erhalten konnte, wurde der Kaufpreis vollständig gestundet. Er sollte über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten in monatlichen Raten getilgt werden. Vorzeitige Tilgungen sollten dabei nicht zu einer ermäßigten Gesamtrückzahlungssumme führen.

 

Der notarielle Vertrag bestimmte ausdrücklich, dass keine Verzinsung erfolgen sollte, sämtliche Raten ausschließlich auf den Kaufpreis angerechnet werden und der Vorteil der fehlenden Verzinsung der Tochter zugewendet werden sollte.

 

Das Finanzamt zerlegte die Ratenzahlungen gemäß der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unter Heranziehung des § 12 Abs. 3 BewG rechnerisch in Tilgungs- und Zinsanteile und unterwarf letztere als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung. Hiergegen wehrten sich die Eheleute – und zwar erfolgreich.


Keine freigebige Zuwendung (Schenkung)


Der Bundesfinanzhof gelangte zunächst zu dem Ergebnis, dass die unverzinsliche Kaufpreisstundung keine freigebige Zuwendung (Schenkung) darstellt. Zwar wollten die Eltern ihrer Tochter den Zinsvorteil zukommen lassen. Es fehlt allerdings bereits an einer schenkungsteuerlich erforderlichen Vermögensverschiebung.


Beachten Sie — 
Anders als bei einem unverzinslichen Darlehen wird der Tochter kein Kapital zur Nutzung überlassen. Vielmehr wird lediglich ihre Verpflichtung zur sofortigen Kaufpreiszahlung hinausgeschoben.


Keine Einkommensteuer


Den eigentlichen Schwerpunkt bildet jedoch die einkommensteuerliche Würdigung. Hier hat der Bundesfinanzhof herausgestellt, dass eine unverzinsliche Stundung zwar eine Kapitalüberlassung darstellt. Fehlt jedoch nach dem übereinstimmenden Parteiwillen gerade jedes Entgelt für diese Kapitalüberlassung, ist der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) nicht verwirklicht.


Entscheidend ist die zivilrechtliche Vereinbarung. Haben die Vertragsparteien ausdrücklich geregelt, dass sämtliche Raten ausschließlich Kaufpreiszahlungen darstellen und keine Verzinsung erfolgen soll, ist diese Vereinbarung auch steuerlich anzuerkennen. „Nur“ bei einem Gestaltungsmissbrauch oder verschleierter Zinsabrede kann etwas anderes gelten.

MERKE — Der Bundesfinanzhof hält nicht mehr daran fest, die einzelnen Ratenzahlungen unter Rückgriff auf § 12 Abs. 3 BewG typisierend in Tilgungs- und Zinsanteile aufzuteilen.


Der Bundesfinanzhof begründet den Rechtsprechungswechsel auch mit der seit Einführung der Abgeltungsteuer geltenden Systematik. Seit 2009 unterliegen neben laufenden Erträgen auch Wertveränderungen von Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 2 EStG der Besteuerung. Deshalb sind Nutzungsentgelte und Rückzahlungen strikt voneinander zu trennen. Kaufpreisraten sind grundsätzlich vollständig Tilgungsleistungen; eine künstliche Aufspaltung in Tilgungs- und Zinsanteile passt nicht mehr in dieses System.


Quelle
 — BFH-Urteil vom 24.3.2026, Az. VIII R 30/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 254381

 

Informationen aus dem aktuellen TAX_Letter

 

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