NEUES SCHREIBEN DER FINANZVERWALTUNG ZUR STEUERERMÄSSIGUNG FÜR EINE ENERGETISCHE GEBÄUDESANIERUNG

| Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können unter den Voraussetzungen des § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Zu den Anwendungsfragen hatte das Bundesfinanzministerium bereits 2021 ein Schreiben veröffentlicht, das nun in einer überarbeiteten Fassung vorliegt. |

In dem 33 Seiten umfassenden Schreiben stellt das Bundesfinanzministerium nun ausdrücklich klar, dass auch eine Wohnflächenerweiterung begünstigt ist. In der Rz. 3 heißt es: Wird im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung des Gebäudes die Wohnfläche erweitert, können auch die an der Erweiterung durchgeführten energetischen Maßnahmen der steuerlichen Förderung nach § 35c EStG unterfallen (beispielsweise durch eine Gaube, eine Dachgeschossaufstockung oder einen Anbau).


Beachten Sie | 
Wie in der Vorfassung ist eine Anlage enthalten, die typische vorbereitende Arbeiten und Umfeldmaßnahmen aufführt. Diese können von der Steuerermäßigung umfasst sein, soweit sie im Zusammenhang mit einer den technischen Mindestanforderungen der ESanMV (= Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung) genügenden energetischen Maßnahme stehen.


Quelle |
 BMF-Schreiben vom 21.8.2025, Az. IV C 1 - S 2296-c/00004/018/050, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250572

 

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