Betriebsstättenbegriff gilt unverändert

FAHRT / REISEKOSTEN

Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden: Die bisherige Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“ ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 gültig.

Hintergrund und Sachverhalt: Im Streitfall ging es vereinfacht um die Frage, ob die für den Pkw erklärten Betriebsausgaben zu kürzen sind, weil es sich bei den Fahrten um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte handelte. Dies war hier der Fall, weil der Bundesfinanzhof das Büro des Steuerpflichtigen als Betriebsstätte eingeordnet hat.


Eine Betriebsstätte
 setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder, zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht.


Beachten Sie — 
Durch die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 wurden nur die Regelungen für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verändert. Der Gesetzgeber wollte das steuerliche Reisekostenrecht lediglich hinsichtlich der Arbeitnehmer ändern und hat den Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ durch den neuen Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Für die Auslegung „der Betriebsstätte“ haben sich demgegenüber keine Änderungen ergeben.


Quelle
 — BFH-Urteil vom 5.2.2026, Az. III R 18/25, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253860

 

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