Elektronische Rechnungen: Zweites Schreiben des Bundesfinanzministeriums

Seit 2025 ist (begleitet von Übergangsvorschriften) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) zu verwenden. Ein erstes Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu dem Thema datiert vom 15.10.2024. Ein Jahr später wurde nun ein zweites Schreiben veröffentlicht. |


Übergangsregelungen


Nach § 14 Abs. 1 S. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine E-Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.


Beachten Sie | 
Für die Ausstellung von E-Rechnungen sind nach den Vorgaben des § 27 UStG Übergangsregeln nutzbar: Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre (Pflicht ab 2027). Drei Jahre gelten für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 EUR im Jahr 2026.

MERKE | Beim Empfang einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit seit dem 1.1.2025 durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten. Für den Empfang reicht die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus.


Fehlerarten


In dem neuen Schreiben geht das Bundesfinanzministerium insbesondere auf mögliche Fehler ein und unterscheidet drei Arten von Fehlern.


Formatfehler


Formatfehler liegen vor, wenn die Rechnungsdatei nicht den zulässigen Syntaxen bzw. deren technischen Vorgaben entspricht oder in den Fällen des § 14 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UStG keine richtige und vollständige Extraktion zulässt.


Beachten Sie | 
Eine Datei, die wegen Formatfehlern die Anforderungen an das strukturierte elektronische Format einer E-Rechnung nicht erfüllt, stellt eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format dar.


Geschäftsregelfehler


Sogenannte Geschäftsregelfehler liegen vor, wenn die Rechnungsdatei gegen die für dieses E-Rechnungsformat gültigen Geschäftsregeln verstößt. Geschäftsregeln sind technische Vorschriften zur Überprüfung der logischen Abhängigkeiten der in einer E-Rechnung enthaltenen Informationen.


Geschäftsregelfehler können sich beispielsweise dadurch ergeben, dass die in einer Rechnung enthaltenen Informationen unvollständig sind (z. B. keine Angabe im Pflichtfeld „BT-10 Buyer reference“ in einer XRechnung).


Beachten Sie | 
Betrifft der Geschäftsregelfehler nicht die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben der §§ 14 Abs. 4 und 14a UStG (z. B. vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers sowie das Ausstellungsdatum), sondern andere Inhalte, ist dies umsatzsteuerlich unbeachtlich.


Inhaltsfehler


Inhaltsfehler liegen vor, wenn gegen die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben der §§ 14 Abs. 4 und 14a UStG verstoßen wird. In diesen Fällen liegt eine nicht ordnungsgemäße Rechnung vor.


Validierung


Das Bundesfinanzministerium führt aus, dass etwaige Fehler mit einer geeigneten Validierungsanwendung überprüft werden können.


Eine Validierung der E-Rechnung ersetzt aber nicht die dem Empfänger obliegende Pflicht zur Überprüfung der Rechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit, sondern unterstützt ihn hierbei.


Ein Unternehmer kann sich bei Beachtung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns auf das technische Ergebnis einer Validierung (hinsichtlich des Formats und der Geschäftsregeln) durch eine geeignete Validierungsanwendung verlassen. Zum Nachweis bietet es sich an, den Validierungsbericht aufzubewahren.


Aufbewahrung


Nach § 14b Abs. 1 UStG gilt umsatzsteuerlich, dass ein Unternehmer ein Doppel jeder ein- und ausgehenden Rechnung acht Jahre aufzubewahren hat. Dabei muss die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein.


Bei einer E-Rechnung ist zumindest deren strukturierter Teil so aufzubewahren, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt. Für umsatzsteuerliche Zwecke gilt, dass alleine wegen einer Speicherung und Archivierung von E-Rechnungen außerhalb eines GoBD-konformen Datenverarbeitungssystems kein Verstoß gegen § 14b Abs. 1 UStG und die Unversehrtheit des Inhalts vorliegt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Az. III C 2 - S 7287-a/00019/007/243, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 251120



Informationen aus dem aktuellen TAX_Letter

 

Monatsrundschreiben

40 Jahre  Beratungskompetenz Individuelle Lösungen für Ihre steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen
Schwerpunkt unserer Beratung sind die steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Aspekte Ihrer Unternehmungen. Durch unser Netzwerk von Rechtsanwälten, Spezialisten und Softwareherstellern sind wir in der Lage, Sie umfassend zu beraten. Wir sprechen Ihre Sprache! Jetzt mehr erfahren!
Karriere bei Ehlers und Schaefer

Bewerben bei Ehlers und Schaefer

Neue Ideen, neue Blickwinkel und noch vielfältigere Kompetenzen entstehen durch neue Mitarbeiter. Egal ob Professional, Student, Absolvent, Schüler oder Quereinsteiger, wir freuen uns über Ihre Initiativbewerbung!

  • Flexibles Arbeiten (weltweit)
  • Persönliche Wertschätzung durch Mitarbeitergespräche (monatlich)
  • Weiterbildung (individuell auf Dich abgestimmt)
  • Arbeite bei uns, um gut zu leben
Wir möchten Dich kennenlernen!
GwG Siegel von Data Security
Digitale DATEV-Kanzlei 2025
Top Digital
QM-System
Geprüftes Kanzleimanagement - Deutscher Steuerberaterverband e.V.
Arbeitgebersiegel 2021 Goldenes Q
OPEN COMPANY - kununu Zertifikat
TOP COMPANY -  kununu Zertifikat

Unsere Seite verwendet Cookies, um Ihnen das beste Ergebnis beim Besuch unserer Webseite bereitstellen zu können. Neben essenziellen Cookies, die immer gesetzt werden und für die Funktionalität der Seite sorgen, setzen wir auch nicht-essenzielle Analyse-Cookies und Cookies für Kartendienste ein. Mit diesen Cookies können wir Besucherstatistiken führen, damit wir unser Angebot optimieren und Ihnen das bestmögliche Erlebnis beim Besuch der Webseite ermöglichen können. Cookies für Kartendienste ermöglichen Ihnen unseren Standort einfach und schnell anhand einer Karte aufzufinden. Beim Einsatz von Cookies kann es zu Drittlandübermittlungen (z.B. USA) kommen. Mit Ihrer Einwilligung zur Nutzung von nicht-essenziellen Cookies willigen Sie zugleich gem. Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO in die Übermittlung in Drittländer ein. Sie können Ihre Einwilligungen jederzeit bearbeiten und mehr über die Cookies erfahren indem Sie hier klicken. Unser Datenschutz

Alle nicht-essenziellen Cookies deaktivieren Optionen einblenden Alle Cookies erlauben

Datenschutzeinstellungen

Cookie-Liste