UMSATZSTEUERSÄTZE IM HOTELUMSÄTZEN

Nun ist der Europäische Gerichtshof gefragt

| Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Er möchte wissen, ob das gesetzliche Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen rechtmäßig ist. Danach unterliegt die Übernachtungsleistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz i. H. von 7 %. Für Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, gilt dagegen der Regelsteuersatz (19 %). In den drei Streitfällen ging es um Parkplatzgestellungen, Frühstücksleistungen, die Gestellung von Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie von W-LAN. |

Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, greift die Umsatzsteuerermäßigung auf 7 %.


Beachten Sie | 
Dies gilt nach der gesetzlichen Regelung (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 Umsatzsteuergesetz) aber nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.


Bisher war der Bundesfinanzhof der Ansicht, dass das Aufteilungsgebot in Einklang mit dem Unionsrecht steht und dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung vorgeht, wonach eine (unselbstständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt. Ganz so sicher ist sich der Bundesfinanzhof aber infolge der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr. Deshalb hat er nun beim Europäischen Gerichtshof angefragt.


Quelle |
 BFH, Beschlüsse vom 10.1.2024, Az. XI R 11/23 (XI R 34/20), Az. XI R 13/23 (XI R 7/21), Az. XI R 14/23 (XI R 22/21)

 

Sie haben Fragen? Wir freuen uns über Ihre Nachricht. Wir beraten Sie gern!

 

Informationen aus dem aktuellen TAX_Letter

 

Monatsrundschreiben

40 Jahre  Beratungskompetenz Individuelle Lösungen für Ihre steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen
Schwerpunkt unserer Beratung sind die steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Aspekte Ihrer Unternehmungen. Durch unser Netzwerk von Rechtsanwälten, Spezialisten und Softwareherstellern sind wir in der Lage, Sie umfassend zu beraten. Wir sprechen Ihre Sprache! Jetzt mehr erfahren!
Karriere bei Ehlers und Schaefer

Bewerben bei Ehlers und Schaefer

Neue Ideen, neue Blickwinkel und noch vielfältigere Kompetenzen entstehen durch neue Mitarbeiter. Egal ob Professional, Student, Absolvent, Schüler oder Quereinsteiger, wir freuen uns über Ihre Initiativbewerbung!

  • Flexibles Arbeiten (weltweit)
  • Persönliche Wertschätzung durch Mitarbeitergespräche (monatlich)
  • Weiterbildung (individuell auf Dich abgestimmt)
  • Arbeite bei uns, um gut zu leben
Wir möchten Dich kennenlernen!
Digitale DATEV-Kanzlei 2025
Top Digital
QM-System
Geprüftes Kanzleimanagement - Deutscher Steuerberaterverband e.V.
Arbeitgebersiegel 2021 Goldenes Q
OPEN COMPANY - kununu Zertifikat
TOP COMPANY -  kununu Zertifikat

Unsere Seite verwendet Cookies, um Ihnen das beste Ergebnis beim Besuch unserer Webseite bereitstellen zu können. Neben essenziellen Cookies, die immer gesetzt werden und für die Funktionalität der Seite sorgen, setzen wir auch nicht-essenzielle Analyse-Cookies und Cookies für Kartendienste ein. Mit diesen Cookies können wir Besucherstatistiken führen, damit wir unser Angebot optimieren und Ihnen das bestmögliche Erlebnis beim Besuch der Webseite ermöglichen können. Cookies für Kartendienste ermöglichen Ihnen unseren Standort einfach und schnell anhand einer Karte aufzufinden. Beim Einsatz von Cookies kann es zu Drittlandübermittlungen (z.B. USA) kommen. Mit Ihrer Einwilligung zur Nutzung von nicht-essenziellen Cookies willigen Sie zugleich gem. Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO in die Übermittlung in Drittländer ein. Sie können Ihre Einwilligungen jederzeit bearbeiten und mehr über die Cookies erfahren indem Sie hier klicken. Unser Datenschutz

Alle nicht-essenziellen Cookies deaktivieren Optionen einblenden Alle Cookies erlauben

Datenschutzeinstellungen

Cookie-Liste