Bei elektronisch übermittelten Daten gibt es

NEUES ZUR ÄNDERUNG VON STEUERBESCHEIDEN

Ein Steuerbescheid ist nach § 175b der Abgabenordnung (AO) zu ändern, wenn elektronische Daten von Dritten (z. B. dem Rentenversicherungsträger) bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt nach Meinung des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn diese Informationen bereits aus der Steuererklärung ersichtlich waren. |

Sachverhalt

Eheleute hatten eine korrekte Steuererklärung abgegeben. Darin hatten sie auch ihre Renteneinkünfte zutreffend erklärt. Das Finanzamt erließ allerdings einen Einkommensteuerbescheid, in dem die Renteneinkünfte nicht erfasst waren.

 

Später erhielt das Finanzamt auch auf elektronischem Wege durch eine Datenübermittlung des Rentenversicherungsträgers von der Höhe der Renteneinkünfte Kenntnis und änderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid zulasten der Eheleute und setzte erstmals die Renteneinkünfte an.

 

Sowohl das Finanzgericht Niedersachsen als auch der Bundesfinanzhof haben diese Handhabung nun bestätigt.


In der analogen Welt war die Änderung eines einmal ergangenen Steuerbescheids (sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen) nur dann möglich, wenn hierfür besondere Voraussetzungen erfüllt waren (z. B. ausdrücklicher Vorbehalt der Nachprüfung im Steuerbescheid oder nachträglich bekannt gewordene Tatsachen). Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt, da das Finanzamt die Rente trotz voller Kenntnis des Sachverhalts im ursprünglichen Steuerbescheid außer Ansatz gelassen hatte.


Im Zuge der Digitalisierung
 erhalten aber auch die Finanzämter immer mehr besteuerungsrelevante Daten auf elektronischem Wege. Daher hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2017 die Vorschrift des § 175b AO eingeführt. Danach kann ein Steuerbescheid geändert werden, soweit Daten an das Finanzamt übermittelt werden, die bisher nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Weitere (insbesondere einschränkende) Voraussetzungen enthält diese Norm nicht.

MERKE | Eine auf § 175b AO gestützte Änderung ist somit auch dann vorzunehmen, wenn dem Finanzamt oder dem Steuerpflichtigen zuvor ein Fehler unterlaufen ist. Dies hat sich im Streitfall zugunsten des Finanzamts ausgewirkt, würde aber umgekehrt ebenso zugunsten des Steuerpflichtigen gelten.


Quelle |
 BFH-Urteil vom 27.11.2024, Az. X R 25/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 248992; BFH, PM Nr. 44/25 vom 10.7.2025

 

Informationen aus dem aktuellen TAX_Letter

 

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