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GoBD

GoBD - ein alter Hut, aber brandaktuell!

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff. Hinter diesem Wortungetüm steht ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.11.2014. Die Aktuelle Fassung vom 28.11.2019 kann hier runtergeladen werden.

 

Kurz gesagt, es spiegelt die Erwartungshaltung des Betriebsprüfers an ihre IT-gestützte Buchführung wider. Es ist in vielen Zügen eine Zusammenfassung gesetzlicher Anfordungen an die Buchhaltung und Aufzeichnungen und der Interpretation dieser Anforderungen durch die Finanzverwaltung. Bei Nichtbeachtung oder mangelhafter Anwendung werden dem Betriebsprüfer Tür und Tor für Zuschätzungen geöffnet.

 

Daraus leitet die Finanzverwaltung z. B. das Aufstellen einer Verfahrensdokumentation und den Zugriff auf Vorsysteme ab.

 

Spätestens mit der nächsten Betriebsprüfung wird es auch dann für Sie brandaktuell. Wir können Sie jetzt schon darauf vorbereiten.

 

Grundsätze der GoBD zusammengedampft

Nachvollziehbarkeit aller einzelnen Buchführungs- und Aufzeichnungsverfahren.

Progressive Prüfungsfähigkeit ist die Anforderung der Nachvollziehbarkeit von der Grundaufzeichnung eines Belegs bis zur Übermittlung steuerlicher Sachverhalte an das Finanzamt.

Retrograde Prüfungsfähigkeit ist die Anforderung vom steuerlichen Sachverhalt bis auf den einzelnen Beleg alle Aufzeichnungen nachvollziehen zu können.

Beide Prüfungspfade (progressiv wie retrograd) müssen nach den GoBD in jedem Verfahrensschritt und für die gesamte Dauer der Aufbewahrungsfrist möglich sein.

 

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Mit 20 zu jung, mit 30 zu familiär, mit 40 zu teuer, mit 50 zu alt – nicht bei uns!